
AGB für das Vertragsangebot
Lieferung
und Verkauf eigener Maschinen
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von
gebrauchten Maschinen (Kaufgegenstand genannt)
§ 1
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 2
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und mit fristgemäßer Annahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis
auf AGB wird hiermit widersprochen.
§ 3
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab
Lager ausschließlich Verladung im Lager und ausschließlich
Verpackung. Zu Preisen kommt die MWSt. in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung wie folgt
zu leisten:
1/3
bei Bestellung
2/3
vor Lieferung, sobald dem Besteller mitgeteilt wurde, daß die Maschine
versandbereit ist.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind
nicht statthaft.
§ 4
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Eingang der vereinbarten Zahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich für die Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie bereits während des eines
bestehenden Verzugs entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen
Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des
Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
§ 5
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des
Empfängers.
§ 6
Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter dem
Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 7
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Abnprüche aus
der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz
des Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer seinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der nicht
bekannt ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Vertragsangebot und
den Verkauf betreffend fremder
Maschinen Präampel
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von
Maschinen (Kaufgegenstand genannt) durch Vermittlung einer Industrievertretung
(Vermittler genannt) im Namen und für Rechnung eines Dritten als Verkäufer.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Vermittlers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine
AGB wird hiermit widersprochen.
§ 1
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für
uns nur verbindlich soweit wir sie schriftlich
bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und
nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten, es sei denn,
daß eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung gegeben wurde.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für
nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer
durch den Vermittler die Annahme der Bestellung des
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausgeführt ist.
Der Vermittler ist von der Beschränkung des § 181 BGB
befreit; er kann also die Maschine zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch
selbst ankaufen.
§ 2
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des
Verkäufers genannten Preise. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige
Nachlässe zuzügl. Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort des
Kaufgegenstandes.
2. Der Kaufpreis ist zahlbar 1/3 beim Bestellung und 2/3 vor
Lieferung des
Kaufgegenstandes.
3. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr
des Empfängers.
§ 3
1. Im Falle des Vertragsabschlusses hat der Vermittler
Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 20 % des Maschinenpreises.
2. Hat der Auftraggeber mit dem Verkäufer/Interessenten
einen Vertrag innerhalb eines
Zeitraums von 6 Monaten abgeschlossen, so hat der Vermittler den Anspruch auf
die Vergütung, ohne daß es des
Nachweises des Erfolgs seiner Vermittlungstätigkeit bedarf.
3. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision
auch dann, wenn nach
Beendigung des Auftrags ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande
kommt, der
nachweislich durch den Vermittler oder den Auftraggeber von dem vereinbarten
Verkauf der Maschine erfahren hat.
Falls dem Auftraggeber ein ihm durch den Vermittler
nachgewiesenes Angebot bereits bekannt ist, muß er dies dem Vermittler
unverzüglich mitteilen, widrigenfalls kann er sich auf eine solche Kenntnis
nicht berufen.
§ 4
Der Kauf gebrauchter Kaufgegenstände erfolgt unter Ausschluß
jeder Gewährleistung.
§ 5
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige
Abgangsort der Ware, Zahlungsort ist
Darmstadt-Wixhausen.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand
Darmstadt oder nach unserer Wahl sein allgemeiner
Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtstand im
Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus den Inland verlegt oder sein Wohnsitz bzw.
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
§ 6
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses
Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages
im übrigen nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, die
unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck
wirtschaftlich entspricht.
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